LuPa.Blog #3 – Das Wichtigste auf den Punkt: Vorbeugende Vertragsgestaltung für den Fall der Insolvenz eines Kunden

Aktuell lassen Unternehmensinsolvenzen fast keine Branche unberührt. Dies stellt Unternehmen zunehmend vor die Herausforderung, wie in der Insolvenz eines Kunden mit laufenden Vertragsbeziehungen umzugehen ist. Dabei lohnt es sich sehr, bei Vertragspartnern eine Änderung bestehender Verträge proaktiv anzugehen oder bereits beim erstmaligen Vertragsschluss die richtigen Weichen zu stellen.

Wir bringen Ihnen nachfolgend die wichtigsten (vertraglichen) Vorsorgemaßnahmen auf den Punkt:

  1. Risiken im Fall einer Insolvenz
  • Im Fall der Insolvenz eines Kunden drohen Sie mit ungesicherten offenen Insolvenzforderungen auszufallen. Denn ungesicherte Insolvenzgläubiger erhalten, nach erfolgter Anmeldung ihrer Forderungen zur Insolvenztabelle, lediglich eine Insolvenzquote. Diese beträgt in Deutschland in der Regel zwischen 2-7%.
  • Aus diesem Grund kann eine Insolvenz des Kunden sehr schnell zu eigenen Liquiditätsproblemen führen.
  1. Allgemeine Vorsorgemaßnahmen zur Früherkennung
  • Beobachten der Zahlungsweise eines Kunden, Dokumentation von Anfragen/Bitten um Ratenzahlungsvereinbarungen, Dokumentation des Mahnwesens, Erreichbarkeit; Unregelmäßigkeiten und Schwierigkeiten erkennen und Maßnahmen frühzeitig ergreifen
  • Frühzeitiges Monitoring der wirtschaftlichen Lage des Kunden
  • Einholen von Information über die öffentlichen Auskunfteien
  1. Konkrete Vorsorgemaßnahmen zur Absicherung gegen die Insolvenz des Kunden
  • Vereinbarung eines Leistungsaustausches Zug-um-Zug bzw. Umstellung der Lieferung gegen Vorkasse
  • Vereinbarung eines Zahlungsziels von max. 30 Tagen
  • Vereinbarung von (frühzeitigen) Kündigungsrechten

Aber: Die Anknüpfung einer Kündigung an ein insolvenzbedingtes Ereignis (Insolvenzantrag, Insolvenzeröffnung etc.) ist nur begrenzt zulässig. Daher: Anknüpfung an „weichere“ Umstände, wie den Eintritt eines Zahlungsverzuges oder den Eintritt einer Vermögensverschlechterung

  • Lieferung unter Eigentumsvorbehalt (Achtung: Vereinbarung/Einbeziehung muss wirksam sein!)

Nicht ausreichend ist regelmäßig der bloße Hinweis auf AGB bei Übersendung der Rechnung! Wir empfehlen: Bereits bei erster Lieferung ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass Lieferung unter Eigentumsvorbehalt auch für künftige Verträge bzw. Lieferungen gilt

  1. Möglichkeiten der Absicherung ohne vertragliche Regelung:
  • Sofern Sie vertraglich keine Vorsorge getroffen haben, haben Sie die Möglichkeit zum Rückgriff auf das gesetzliche Zurückbehaltungsrecht gem. § 321 BGB. Wenn künftige Zahlungen Ihres Kunden nicht gesichert sind, können Sie zur Vermeidung von Forderungsausfällen auf Vorkasse umstellen und sich auf die sog. Unsicherheitseinrede des § 321 BGB berufen.

Veröffentlicht am 23. Januar 2025

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