LuPa.Blog #4 – Das 1×1 der Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren

Erwartungsmanagement

Generell muss man bei jedem Insolvenzfall eines Kunden das Verhältnis zwischen Aufwand und Kosten zur erfolgreichen Feststellung der Forderungen zur Insolvenztabelle im Blick haben. Denn selbst wenn die eigenen Forderungen zur Insolvenztabelle angemeldet und vom Insolvenzverwalter festgestellt wurden, ist regelmäßig lediglich mit einer geringen Insolvenzquote (rd. 3-5%) zu rechnen.

Allgemeine Hinweise zur Forderungsanmeldung in Insolvenzverfahren

Kommt es zum Eintritt der Insolvenz eines Kunden, können Gläubiger ihre (unbesicherten) Forderungen nur über die Anmeldung zur Insolvenztabelle geltend machen.

Die gerichtliche Geltendmachung der Forderungen mittels Klage oder Mahnverfahren macht keinen Sinn mehr, wenn sich die Insolvenz des Kunden abzeichnet bzw. ein außergerichtlicher Einigungsversuch in Bearbeitung (Besonderheit im Fall der Verbraucherinsolvenz) oder ein Insolvenzantrag bereits gestellt wurde.

A. Wie erfährt man von der Insolvenz des Kunden?

  • Jede Eröffnung eines Insolvenzverfahrens wird auf www.insolvenzbekanntmachungen.de veröffentlicht.
  • Sofern es sich bei der Insolvenz der Kunden um ein Verbraucherinsolvenzverfahren (sog. IK – Verfahren) handelt, geht jeder Insolvenzantragstellung ohnehin ein sog. außergerichtlicher Einigungsversuch voraus. Das Scheitern eines außergerichtliche Einigungsversuchs ist Voraussetzung für die Stellung eines (Verbraucher-)Insolvenzantrages. D.h. ein Gläubiger sollte grundsätzlich bereits im Rahmen des außergerichtlichen Einigungsversuches vom Kunden bzw. seinem Schuldnervertreter über den Fall der Insolvenz aktiv informiert werden.
  • Sollte es nicht zu einem außergerichtlichen Einigungsversuch kommen, weil bspw. ein Gläubiger bereits Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet hat, kann der Kunde unmittelbar Insolvenzantrag stellen. Auch in diesem Fall wird man als Gläubiger aktiv über das Insolvenzverfahren informiert und kann Forderungen zur Insolvenztabelle anmelden. Denn der Kunde muss seinem Insolvenzantrag eine Gläubigerliste beifügen.  

B. Wie können Forderungen zur Insolvenztabelle angemeldet werden und worauf ist zu achten?

  • Der Insolvenzverwalter informiert die Gläubiger über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und fordert zur Anmeldung der Forderungen zur Insolvenztabelle auf. Typischerweise setzt der Insolvenzverwalter für die Anmeldung der Forderungen eine Frist. Forderungen können allerdings auch noch nach Ablauf der Frist angemeldet werden. Hier wird jedoch eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr von derzeit EUR 25,00 fällig. 
  • Dem Informationsschreiben des Insolvenzverwalter ist typischerweise der Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens sowie ein Formblatt für die Forderungsanmeldung beigefügt. Ein Formblatt für die Forderungsanmeldung ist ansonsten unter https://www.fms.nrw.de/justiz/form/display.do?%24context=D685FF44420CADEBA561 kostenfrei abrufbar.
  • Die Formblätter sind selbsterklärend. Dennoch muss auf folgende Punkte geachtet werden:
    • Die Forderungsanmeldung ist schriftlich in zweifacher Ausfertigung an den Insolvenzverwalter im Original zu schicken (Sofern er nicht ausdrücklich eine Anmeldung über das Gläubigerinformationssystem (GIS) ermöglicht).
    • Auch die Anlagen müssen zweifach beigefügt werden (hier ist jeweils eine Kopie ausreichend).
    • Die Forderungsanmeldung sollte mit einem kurzen Anschreiben an den Insolvenzverwalter verbunden werden, das die gesamte angemeldete Forderung des Gläubigers beziffert und die beigefügten Anlagen benennt.

Anzumeldende Forderungen des Gläubigers

Regelmäßig handelt es sich bei offenen Forderungen um solche aus Lieferung und Leistung.  Im Formblatt zur Forderungsanmeldung sind unter „Grund und nähere Erläuterung der Forderungen“ nähere Ausführungen zu machen. Diese können beispielsweise wie folgt sein:

C. Formulierungsbeispiel „Grund und nähere Erläuterung der Forderungen“

„Dem Gläubiger  stehen offene Forderungen aus Lieferung und Leistung gemäß Rechnung v. [Datum einfügen], (RE-Nr. [einfügen]) gegen den Schuldner zu.“

Jeder Forderungsanmeldung sind die zugrundeliegenden Rechnungen und ggfs. Bestellschreiben als Anlage beizufügen.

Zur Berechnung der Zinsen

Zinsen können bis einschließlich dem Tag vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geltend gemacht werden. Wir empfehlen die Berechnung über den Basiszinsrechner, abrufbar unter https://basiszinssatz.de/zinsrechner/. Als Beleg über die Höhe der Zinsen reicht die Einreichung eines Screenshots der Berechnung als weitere Anlage zur Forderungsanmeldung aus. 

Zur Teilnahme am Prüfungs- /Berichtstermin

Mit der Aufforderung zur Anmeldung von Forderungen zur Insolvenztabelle bestimmt das Insolvenzgericht typischerweise einen Berichtstermin. Der Berichtstermin findet rund sechs Wochen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens statt. In der Regel werden Berichtstermin, die erste Gläubigerversammlung und der Prüfungstermin als ein Termin abgehalten. In dem Berichtstermin erläutert der Insolvenzverwalter die wirtschaftliche Lage des Schuldners, die Ursachen der Krise und die während des Insolvenzeröffnungsverfahrens/vorläufigen Insolvenzverfahrens ergriffenen Maßnahmen. Er legt zudem die einzelnen Verfahrensoptionen und deren Erfolgsaussichten dar.

Eine Teilnahme am Berichtstermin und / oder an Gläubigerversammlungen durch den Gläubiger oder von Bevollmächtigten sollte allerdings nur in Ausnahmefällen erfolgen. Denn bei Bedarf können der Bericht des Insolvenzverwalters zum Berichtstermin sowie die Protokolle der Gläubigerversammlung in der Gerichtsakte eingesehen werden bzw. die Übermittlung einer Kopie angefordert werden.

An den Berichtstermin schließt sich der Prüfungstermin an, der regelmäßig gemeinsam mit dem Berichtstermin stattfindet. Im Prüfungstermin werden die Insolvenzforderungen im Rang des § 38 InsO ihrem Betrag und ihrem Rang nach geprüft. In der Praxis werden die Insolvenzforderungen bereits im Vorfeld des Prüfungstermins vom Insolvenzverwalter geprüft und das Prüfergebnis dem Insolvenzgericht (und ggf. den anwesenden Gläubigern) im Prüfungstermin lediglich mitgeteilt. Erachtet der Insolvenzverwalter die Forderung als berechtigt, erhebt er keinen Widerspruch, sondern stellt die Forderung zur Insolvenztabelle fest. Dieses Ergebnis wird in der Insolvenztabelle entsprechend vermerkt.

D. Wird man über die Feststellung zur Insolvenztabelle informiert?

  • Nein. Der Gläubiger wird vom Insolvenzverwalter/dem Insolvenzgericht mittels Übersendung eines Tabellenauszuges nur informiert, wenn die Forderungen bestritten werden. Wenn die Forderungen zur Insolvenztabelle festgestellt werden, erfolgt keine Information.

E. Wie ist vorzugehen, wenn die angemeldeten Forderungen bestritten werden?

  • Sollten die angemeldeten Forderungen bestritten werden, muss der Insolvenzverwalter schriftlich kontaktiert und um Mitteilung der Bestreitensgründe gebeten werden. I.d.R. lassen sich die Bestreitensgründe über die Vorlage weiterer Unterlagen oder Erläuterungen der Forderungen ausräumen.
  • Wird die Forderung ausweislich des Tabellenauszugs „vorläufig bestritten“, wurde die Forderung vom Insolvenzverwalter sehr wahrscheinlich noch nicht abschließend geprüft. Um hier Klarheit zu schaffen, sollte wie vorstehend um Mitteilung der Bestreitensgründe gebeten werden.  
  • Erst wenn die angemeldete Forderung zur Tabelle „festgestellt“ wurde, wird die Forderung im Insolvenzverfahren berücksichtigt.

F. Wie ist zu verfahren, wenn die Forderung vom Insolvenzverwalter bestritten bleibt?

  • Wenn der Insolvenzverwalter die Forderung endgültig bestreitet, kann eine Feststellung zur Tabelle nur gerichtlich über die sog. Forderungsfeststellungsklage geltend gemacht werden.
  • Eine Frist beginnt hier (zunächst) nicht zu laufen. Erst wenn das Insolvenzgericht ein (Schluss-)Verteilungsverzeichnis veröffentlicht, beginnt eine sog. Ausschlussfrist von zwei Wochen zu laufen. Binnen dieser Frist müsste der Gläubiger gegenüber dem Insolvenzverwalter nachweisen, dass eine Forderungsfeststellungsklage erhoben wurde.
  • Vor dem Hintergrund, dass selbst bei einer erfolgreichen Feststellung der Forderung zur Tabelle, lediglich eine geringe Insolvenzquote zu erwarten ist, macht eine Forderungsfeststellungsklage i.d.R. wirtschaftlich keinen Sinn.

Zur Teilnahme an der Abstimmung über Insolvenzplan in der Gläubigerversammlung

Sollte es sich nicht um ein Regelinsolvenzverfahren handeln, sondern der Gläubiger vom Insolvenzverwalter oder der eigenverwaltenden Schuldnerin über die Abstimmung eines Insolvenzplanes informiert werden, ist auch in diesem Fall die Teilnahme an der Abstimmung über den Insolvenzplan nicht zwingend erforderlich. Denn Grundvoraussetzung eines jeden Insolvenzplanes ist das Verbot der Schlechterstellung gegenüber dem Regelinsolvenzverfahren. D.h. das Zustandekommen eines Insolvenzplanes führt aus Gläubigersicht immer zu einem besseren Ergebnis als die Abwicklung über das Regelinsolvenzverfahren. Ein Insolvenzplan erzielt immer eine höhere Insolvenzquote gegenüber der Liquidation des Schuldners im Regelinsolvenzverfahren.

Ist das Zustandekommen eines Insolvenzplanes aus Sicht des Insolvenzverwalters unsicher, wird dem Gläubiger typischerweise vom Insolvenzverwalter angeboten, sich für die Abstimmung über den Insolvenzplan durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen. Hier sollte darauf geachtet werden, dass keine Kosten für den Gläubiger anfallen und die Vollmacht auf Zustimmung zum Insolvenzplan lautet. Typischerweise enthalten die entsprechenden Vollmachten den Hinweis auf die kostenlose Teilnahme an der Abstimmung über den Insolvenzplan. Ansonsten bestehen keine Bedenken gegen eine solche Vertretung des Gläubigers im Rahmen der Abstimmung über den Insolvenzplan.

Zur Berücksichtigung der Forderungen des Gläubigers im Verteilungsverfahren

Vorausgesetzt, der Insolvenzverwalter hat die zur Tabelle angemeldeten Forderungen des Gläubigers festgestellt, wird die auf die angemeldete Forderung entfallende Insolvenzquote bei der Schlussverteilung berücksichtigt. Der Schlusstermin beendet die Phase des Insolvenzverfahrens nach dem Prüftermin. Für diesen Termin erstellt der Insolvenzverwalter einen Schlussbericht. Nach Maßgabe des Schlussberichts wird die zur Verfügung stehende Insolvenzmasse an die Gläubiger verteilt. Angaben über den Zeitpunkt des Schlusstermins bzw. die Auskehr der Insolvenzquote im Schlussverteilungsverfahren können i.d.R. beim Insolvenzverwalterbüro unter Angabe des Aktenzeichens nebst lfd. Nummer der angemeldeten Forderung abgefragt werden. Eine Verfahrensdauer von drei bis sechs Jahren (Regelinsolvenzverfahren) und ein bis zwei Jahren (Insolvenzplanverfahren) ist nicht ungewöhnlich.

Unser Team steht Ihnen bei Fragen rund um die Anmeldung Ihrer Forderungen zur Insolvenztabelle jederzeit zur Verfügung. Sprechen Sie uns gerne an!

Veröffentlicht am 29. Januar 2025

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