LuPa.Blog #4 – Das 1×1 der Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren
Erwartungsmanagement
Generell muss man bei jedem Insolvenzfall eines Kunden das Verhältnis zwischen Aufwand und Kosten zur erfolgreichen Feststellung der Forderungen zur Insolvenztabelle im Blick haben. Denn selbst wenn die eigenen Forderungen zur Insolvenztabelle angemeldet und vom Insolvenzverwalter festgestellt wurden, ist regelmäßig lediglich mit einer geringen Insolvenzquote (rd. 3-5%) zu rechnen.
Allgemeine Hinweise zur Forderungsanmeldung in Insolvenzverfahren
Kommt es zum Eintritt der Insolvenz eines Kunden, können Gläubiger ihre (unbesicherten) Forderungen nur über die Anmeldung zur Insolvenztabelle geltend machen.
Die gerichtliche Geltendmachung der Forderungen mittels Klage oder Mahnverfahren macht keinen Sinn mehr, wenn sich die Insolvenz des Kunden abzeichnet bzw. ein außergerichtlicher Einigungsversuch in Bearbeitung (Besonderheit im Fall der Verbraucherinsolvenz) oder ein Insolvenzantrag bereits gestellt wurde.
A. Wie erfährt man von der Insolvenz des Kunden?
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B. Wie können Forderungen zur Insolvenztabelle angemeldet werden und worauf ist zu achten?
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Anzumeldende Forderungen des Gläubigers
Regelmäßig handelt es sich bei offenen Forderungen um solche aus Lieferung und Leistung. Im Formblatt zur Forderungsanmeldung sind unter „Grund und nähere Erläuterung der Forderungen“ nähere Ausführungen zu machen. Diese können beispielsweise wie folgt sein:
C. Formulierungsbeispiel „Grund und nähere Erläuterung der Forderungen“ „Dem Gläubiger stehen offene Forderungen aus Lieferung und Leistung gemäß Rechnung v. [Datum einfügen], (RE-Nr. [einfügen]) gegen den Schuldner zu.“ |
Jeder Forderungsanmeldung sind die zugrundeliegenden Rechnungen und ggfs. Bestellschreiben als Anlage beizufügen.
Zur Berechnung der Zinsen
Zinsen können bis einschließlich dem Tag vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geltend gemacht werden. Wir empfehlen die Berechnung über den Basiszinsrechner, abrufbar unter https://basiszinssatz.de/zinsrechner/. Als Beleg über die Höhe der Zinsen reicht die Einreichung eines Screenshots der Berechnung als weitere Anlage zur Forderungsanmeldung aus.
Zur Teilnahme am Prüfungs- /Berichtstermin
Mit der Aufforderung zur Anmeldung von Forderungen zur Insolvenztabelle bestimmt das Insolvenzgericht typischerweise einen Berichtstermin. Der Berichtstermin findet rund sechs Wochen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens statt. In der Regel werden Berichtstermin, die erste Gläubigerversammlung und der Prüfungstermin als ein Termin abgehalten. In dem Berichtstermin erläutert der Insolvenzverwalter die wirtschaftliche Lage des Schuldners, die Ursachen der Krise und die während des Insolvenzeröffnungsverfahrens/vorläufigen Insolvenzverfahrens ergriffenen Maßnahmen. Er legt zudem die einzelnen Verfahrensoptionen und deren Erfolgsaussichten dar.
Eine Teilnahme am Berichtstermin und / oder an Gläubigerversammlungen durch den Gläubiger oder von Bevollmächtigten sollte allerdings nur in Ausnahmefällen erfolgen. Denn bei Bedarf können der Bericht des Insolvenzverwalters zum Berichtstermin sowie die Protokolle der Gläubigerversammlung in der Gerichtsakte eingesehen werden bzw. die Übermittlung einer Kopie angefordert werden.
An den Berichtstermin schließt sich der Prüfungstermin an, der regelmäßig gemeinsam mit dem Berichtstermin stattfindet. Im Prüfungstermin werden die Insolvenzforderungen im Rang des § 38 InsO ihrem Betrag und ihrem Rang nach geprüft. In der Praxis werden die Insolvenzforderungen bereits im Vorfeld des Prüfungstermins vom Insolvenzverwalter geprüft und das Prüfergebnis dem Insolvenzgericht (und ggf. den anwesenden Gläubigern) im Prüfungstermin lediglich mitgeteilt. Erachtet der Insolvenzverwalter die Forderung als berechtigt, erhebt er keinen Widerspruch, sondern stellt die Forderung zur Insolvenztabelle fest. Dieses Ergebnis wird in der Insolvenztabelle entsprechend vermerkt.
D. Wird man über die Feststellung zur Insolvenztabelle informiert?
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E. Wie ist vorzugehen, wenn die angemeldeten Forderungen bestritten werden?
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F. Wie ist zu verfahren, wenn die Forderung vom Insolvenzverwalter bestritten bleibt?
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Zur Teilnahme an der Abstimmung über Insolvenzplan in der Gläubigerversammlung
Sollte es sich nicht um ein Regelinsolvenzverfahren handeln, sondern der Gläubiger vom Insolvenzverwalter oder der eigenverwaltenden Schuldnerin über die Abstimmung eines Insolvenzplanes informiert werden, ist auch in diesem Fall die Teilnahme an der Abstimmung über den Insolvenzplan nicht zwingend erforderlich. Denn Grundvoraussetzung eines jeden Insolvenzplanes ist das Verbot der Schlechterstellung gegenüber dem Regelinsolvenzverfahren. D.h. das Zustandekommen eines Insolvenzplanes führt aus Gläubigersicht immer zu einem besseren Ergebnis als die Abwicklung über das Regelinsolvenzverfahren. Ein Insolvenzplan erzielt immer eine höhere Insolvenzquote gegenüber der Liquidation des Schuldners im Regelinsolvenzverfahren.
Ist das Zustandekommen eines Insolvenzplanes aus Sicht des Insolvenzverwalters unsicher, wird dem Gläubiger typischerweise vom Insolvenzverwalter angeboten, sich für die Abstimmung über den Insolvenzplan durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen. Hier sollte darauf geachtet werden, dass keine Kosten für den Gläubiger anfallen und die Vollmacht auf Zustimmung zum Insolvenzplan lautet. Typischerweise enthalten die entsprechenden Vollmachten den Hinweis auf die kostenlose Teilnahme an der Abstimmung über den Insolvenzplan. Ansonsten bestehen keine Bedenken gegen eine solche Vertretung des Gläubigers im Rahmen der Abstimmung über den Insolvenzplan.
Zur Berücksichtigung der Forderungen des Gläubigers im Verteilungsverfahren
Vorausgesetzt, der Insolvenzverwalter hat die zur Tabelle angemeldeten Forderungen des Gläubigers festgestellt, wird die auf die angemeldete Forderung entfallende Insolvenzquote bei der Schlussverteilung berücksichtigt. Der Schlusstermin beendet die Phase des Insolvenzverfahrens nach dem Prüftermin. Für diesen Termin erstellt der Insolvenzverwalter einen Schlussbericht. Nach Maßgabe des Schlussberichts wird die zur Verfügung stehende Insolvenzmasse an die Gläubiger verteilt. Angaben über den Zeitpunkt des Schlusstermins bzw. die Auskehr der Insolvenzquote im Schlussverteilungsverfahren können i.d.R. beim Insolvenzverwalterbüro unter Angabe des Aktenzeichens nebst lfd. Nummer der angemeldeten Forderung abgefragt werden. Eine Verfahrensdauer von drei bis sechs Jahren (Regelinsolvenzverfahren) und ein bis zwei Jahren (Insolvenzplanverfahren) ist nicht ungewöhnlich.
Unser Team steht Ihnen bei Fragen rund um die Anmeldung Ihrer Forderungen zur Insolvenztabelle jederzeit zur Verfügung. Sprechen Sie uns gerne an!
Veröffentlicht am 29. Januar 2025
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